BÜRGERBUS Edewecht e.V.
 
Satzung 2018
Satzung 2018.pdf (75.44KB)
Satzung 2018
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Satzung des Vereines „BürgerBus Edewecht e. V.“


§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "BürgerBus Edewecht". Er hat seinen Sitz in der Ge-meinde Edewecht. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen.

§ 2
Zweck und Aufgaben

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung, Verbesserung und Ergänzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für die BürgerInnen der Gemeinde Edewecht.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

  1. Entwicklung und Gestaltung des BürgerBusses Edewecht.
  2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und Verkehrsunternehmen.
  3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit
  4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und derenUmsetzung
  5. Planung von Linienführung, Fahrplänen und Haltestellen sowie Abstimmung von Anschlüssen zu vorhan-denen Linienverkehren in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten
  6. Werbung, Einsatz und Betreuung von ehrenamtlich tätigen FahrerInnen.

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sofern ein Mitglied Sacheinlagen geleistet hat, erhält es höchstens den gemeinen Wert der Sacheinlage zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vor-standsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.

(2)  Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies sind insbesondere:

  1. grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse,
  2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses einen Einspruch mit Begründung einreichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5
Beiträge und Zuwendungen

Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die eventuelle Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand.


§ 6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8
Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

(1) Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins. 

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus

  • dem/r Vorsitzenden,
  • dem/r stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/r Kassenwart/in
  • dem/r Schriftführer/in

Mehrere Ämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen.
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, unter denen sich der/die  Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende befinden muss.

Dem/r Kassenwart/in kann für die Durchführung der Bankbewegungen Einzelvollmacht  erteilt werden.

Der Vorstand kann um bis zu sechs stimmberechtigte BeisitzerInnen erweitert werden.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist der /die Vorsitzende rechtzeitig zu informieren.
Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.

(3) Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei der erstmaligen Wahl werden der/die Vorsitzende und der/die Kassenwart/in für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.

Die Beisitzer/innen werden für die Dauer eines Jahres gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in aus den Reihen des Vereins wählen.

(4)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. 

Insbesondere hat er folgende Aufgaben: 

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und von dem zu bestellenden Protokollführer unterzeichnet werden muss.

(5)  Der Vorstand kann zu einer Sitzung Gutachter oder Sachkundige hinzuziehen.

(6)  Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

(7) Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.


§ 9
Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  1. den Jahresbericht des Vorstandes,
  2. den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer/innen,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Wahl des Vorstandes
  5. die Wahl der Kassenprüfer
  6. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  7. die Änderung der Satzung,
  8. die Auflösung des Vereins,
  9. den Einspruch eines Mitgliedes gem. §§ 3 oder 4,
  10. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung von Ehrenmitgliedschaften

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Davon sind ausgenommen Anträge zur Satzung und Auflösung des Vereins.

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung soll der/die Vorsitzende bzw. der/die Stellvertreter/in übernehmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(5)  Ein vom Vorstand zu bestellender Protokollführer/in fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.


§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist außerdem einzuberufen, wenn dieses mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitglie-derversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 11
Kassenprüfer/in

(1)  Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer/in durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird eine/r der beiden Kassenprüfer/innen nur für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist frühestens vier Jahre nach der letztmaligen Ausübung dieses Amtes möglich.

(2)  Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer/innen geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.


§ 12
Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung des Vertrags zwischen dem Verein BürgerBus Edewecht e. V. und seinen Mitgliedern werden personenbezogene Daten der Mitglieder in Übereinstimmung mit der EU-Datenschutzgrundverordnung verarbeitet; soweit erforderlich werden vom Verein personenbezogene Daten der Mitglieder auch zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Vereinsmitglieds überwiegen verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 b und f DSGVO). Darüber hinaus dürfen vom Verein personenbezogene Daten nur auf der Grundlage einer Einwilligung verarbeitet werden, über deren jederzeitigen Widerrufbarkeit die einwilligende Person zu informieren ist (Art. 6 Abs. 1 lit a; Art. 7 DSGVO). Der Verein beachtet die Informationspflichten bei der Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 13 und 14 DSGVO).

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten Dritter (z.B. von Fahrern, Fahr-gästen, Medienvertretern, Entscheidern) ausschließlich auf der Grundlage einer Erlaubnis nach Art. 6 DSGVO.

Der Verein führt ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 Abs. 1 DSGVO).

(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:

  1. Auskunft (Art. 15 DSGVO);
  2. Berichtigung (Art. 16 DSGVO);
  3. Löschung (Art. 17 DSGVO);
  4. Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO);
  5. Information aller Empfänger, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, über die Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung, sowie auf Unterrichtung des betroffenen Mitglieds über diese Empfänger, wenn dies verlangt wird;
  6. Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO), sowie das Recht,
  7. nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden (Art. 22 DSGVO).

Der Verein erleichtert den Vereinsmitgliedern die Ausübung ihrer Rechte, indem beispielsweise bei Aufnahme in den Verein auf die Rechte hingewiesen wird (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DSGVO).

Die vorgenannten Rechte stehen auch sonstigen betroffenen Personen zu, deren  Daten der Verein aufgrund einer Einwilligung oder einer gesetzlichen Erlaubnis verarbeitet.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 13
Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Edewecht unter der Auflage, dass die Gemeinde Edewecht dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mild tätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, sofern es nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird.

Edewecht, den 18.Juli 2018