Wir schlagen vor, diese Geschäftsordnung zusammen mit der neuen Satzung zu diskutieren und darüber abzustimmen.
Geschäftsordnung des „BürgerBus Edewecht e.V.“
§ 1 Stellung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung ergänzt die jeweils aktuelle Satzung des Vereins und wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sollte bei einzelnen Bestimmungen ein Widerspruch zur Satzung bestehen, hat die Satzung Vorrang.
Aus Gründen der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet. Alle Bestimmungen gelten für alle Geschlechter (m, w, d).
§ 2 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Allgemeine Organisation des Vereins.
- Vertretung des Vereins nach innen und außen.
- Information des Gesamtvorstandes bei Besonderheiten.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes.
- Vermeidung oder Versicherung von Risiken, die den Bestand des Vereins gefährden.
- Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die für die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich oder nützlich sind.
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung.
§ 3 Aufgaben des Gesamtvorstands
Der Gesamtvorstand tagt mindestens 3-mal pro Jahr und entscheidet über alle Maßnahmen die den Rahmen der normalen, täglichen Geschäftsführung überschreiten. Hierzu zählt insbesondere:
- Beschluss über die Einberufung einer Mitgliederversammlung und der geplanten Tagesordnung.
- Beschluss über den Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die für die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich oder nützlich sind.
- Beschluss über die Beantragung von Fördermitteln zum Zweck des Kaufs eines neuen Busses.
- Entscheidung über die technische Ausstattung und den Lieferanten eines neuen Busses.
- Sitzungen, zu denen ein Gutachter oder Sachkundiger hinzugezogen werden soll.
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 4 Organisatorisches
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Unter ihnen muss der erste oder zweite Vorsitzende sein. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes ist von dem Schriftführer oder einem anderen Teilnehmer ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Ersteller des Protokolls unterzeichnet werden muss.
- Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung kann jedes Vereinsmitglied schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand richten. Dieser entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Änderung gilt bis zur Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5 Vollmachten und Begrenzungen
- Der Vorstand ist verpflichtet Risiken, die den Bestand des Vereins gefährden zu vermeiden und bei unvermeidbaren Risiken für eine angemessene Versicherung zu sorgen.
- Der Vorstand darf Verpflichtungen für den Verein nur im Rahmen des Vereinsvermögens begründen und ohne ausdrückliche Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung und die Gemeinde Edewecht keinen Kredit aufnehmen.
- Der Vorsitzende ist berechtigt Ausgaben bis zu einer Höhe von € 1.000 eigenverantwortlich zu tätigen. Bei einem darüberhinausgehenden Betrag ist eine Abstimmung innerhalb des geschäftsführenden Vorstands erforderlich.
- Bei Ausgaben im Bereich des Fuhrparks ist der Vorsitzende berechtigt über Ausgaben bis zu einer Höhe von € 3.000 pro Ereignis allein zu entscheiden, maximal über € 5.000 pro Jahr. Bei einem darüberhinausgehenden Betrag ist eine Abstimmung innerhalb des geschäftsführenden Vorstands erforderlich.
§ 6 Haftung des Vorstands und vom Vorstand beauftragter Personen
- Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz.
- Ansprüche des Vereins gegenüber dem Vorstand oder einer im Auftrag des Vorstands handelnden Person sind ausgeschlossen, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz.