Wir schlagen die Verabschiedung einer neuen Satzung vor und werden darüber bei der kommenden Jahreshauptversammlung am 19.05.2025 diskutieren und abstimmen.
Vorschlag für eine neue Satzung des „BürgerBus Edewecht e. V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "BürgerBus Edewecht e.V.". Er hat seinen Sitz in der Gemein-de Edewecht und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nummer 201622 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung, Verbesserung und Ergänzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für die BürgerInnen und Besucher der Gemeinde Edewecht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er kann sich anderen oder überge-ordneten Organisationen anschließen, sofern sie die gleichen Ziele verfolgen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Anteil an einem eventuellen betrieblichen Gewinn. Sofern ein Mitglied Sacheinlagen geleistet hat, erhält es höchstens den gemeinen Wert der Sacheinlage zurück. Angemessene und nachgewiesene Auslagen werden nach § 670 BGB ersetzt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verständnis dieser Satzung
(1) Aus Gründen der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet. Alle Bestimmungen gelten für alle Geschlechter (m, w, d).
(2) Diese Satzung wird durch eine Geschäftsordnung ergänzt, die das Folgende zum Inhalt hat:
Sie wird im Rahmen der Mitgliederversammlung beschlossen oder verändert und darf keine Bestimmung enthalten, die im Gegensatz zur Satzung steht. Sollte dies dennoch der Fall sein, hat die Satzung Vorrang.
§ 4 Erwerb und Art der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven oder passiven ehrenamtlichen Fahrern oder administrativ tätigen Personen und Fördermitgliedern.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche oder juristische Person beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Das Formblatt ist auf der Webseite des Vereins hinterlegt. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme nach entsprechender Beschlussfassung.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand ihre postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer mitzuteilen und bei Änderungen baldmöglichst zu informieren.
(5) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen, sofern die Person dem zustimmt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben, die mindestens 14 Tage und maximal 30 Tage be-trägt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Gesamtvorstands erforderlich. Bei Wider-spruch gegen den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft bis zu einer endgültigen Ent-scheidung durch die Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit getroffen wird. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich in der Mitgliederversammlung zu äußern. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 6 Beiträge und Zuwendungen
§ 7 Geschäftsjahr
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Vorstand, Zuständigkeit, Amtsdauer, Wahl und Haftung
(1) Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins. Ihm können nur Vereinsmitglieder angehören. Er arbeitet ehrenamtlich und ist verantwortlich für eine ordentliche Geschäftsführung unter Beachtung der Gesetze und Verordnungen, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, und Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung.
dem 1.Vorsitzenden,
dem 2.Vorsitzenden,
dem Kassenwart
dem Schriftführer
(2) Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in Einzelwahl gewählt, wenn sich Einzelpersonen zur Wahl stellen. Stellt sich eine Gruppe als „Block“ zur Wahl, kann diese auch als „Block“ gewählt werden, wobei „Blockwahl“ bedeutet, dass alle Positionen in einem einzigen Wahlgang als „Block“ zur Wahl gestellt werden. Die Mitglieder können nur für oder gegen die Liste als Ganzes und nicht für oder gegen einzelne Bewerber stimmen.
(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden im Rahmen einer Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, die Beisitzer für die Dauer eines Jahres. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Vorstandsmitglieder können durch Mitteilung an die anderen Vorstandsmitglieder ihren Rücktritt vom Amt erklären – diese soll jedoch die Weiterführung des Vereins nicht ungebührlich behindern. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wählen, dessen Wahl durch die nächstfolgende Mitglieder-versammlung bestätigt werden muss.
(5) Vorstandsmitglieder können im Rahmen einer Mitgliederversammlung jederzeit mit einfacher Mehrheit abgewählt werden.
(6) Bei einem Wechsel im geschäftsführenden Vorstand soll möglichst nicht der gesamte Vorstand wechseln, sodass eine gute Weiterführung des Vereins erleichtert wird. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sollen die relevanten Informationen und Unterlagen an den Nachfolger übergeben.
(7) Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand.
(8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
(9) Der Vorstand kann zu einer Sitzung Gutachter oder Sachkundige hinzuziehen.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Unter ihnen muss der 1. oder 2. Vorsitzende sein. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit. Bei Gleichstand gilt der Antrag als abgelehnt.
(11) Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom teilnehmenden 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet werden muss.
(12) Der Vorstand darf Verpflichtungen für den Verein nur im Rahmen des Vereinsvermögens eingehen und ohne ausdrückliche Ermächtigung durch die Gemeinde oder eine Mitgliederversammlung keinen Kredit aufnehmen.
(13) Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsge-schäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres im folgenden Kalenderhalbjahr statt.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Dies kann durch Zusendung per E-Mail an eine bekannte Adresse erfolgen oder durch einfache briefliche Mitteilung an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse. Es reicht der Nachweis der Absendung.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder können bis spätestens einer Woche vor einer Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Diese Anträge sind in der Mitgliederversammlung zu verlesen und in die Tagesordnung aufzunehmen.
(4) Nach Fristablauf oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (Dringlichkeitsantrag) können nur dann angenommen werden, wenn mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Einladung externer Gäste ist nur aufgrund eines vorherigen Beschlusses des Gesamtvorstands möglich. Teilnahmeberechtigt, aber nicht stimmberechtigt, ist ein Vertreter der Gemeinde Edewecht.
(6) Die vom geschäftsführenden Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Davon sind ausgenommen Anträge zur Satzung oder Auflösung des Vereins.
(7) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vorstands auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist bei folgenden Vereinsangelegenheiten ausschließlich zuständig:
(8) der 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann für die Durchführung der Wahlen einen Wahlleiter ernennen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 51% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesenden sind. Sollte die Anzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht erreicht werden, hat der geschäftsführende Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese soll zwei Wochen später stattfinden, sofern nicht gewichtige Gründe einen anderen, ebenfalls nahen Zeitpunkt erfordern. Diese Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.
(10) Stimmberechtigt sind alle aktiven Fahrer oder administrativ für den Verein tätigen Personen, Ehrenmitglieder sowie alle passiven Mitglieder, nicht jedoch Fördermitglieder oder andere Teilnehmer. Zur Ausübung des Stimmrechts ist die persönliche Anwesenheit erforderlich. Nur im begründeten Ausnahmefall kann hiervon abgewichen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Annahme schriftlicher Wahlunterlagen, die rechtzeitig vor der Versammlung in einem verschlossenen Umschlag beim geschäftsführenden Vorstand zu hinterlegen sind.
(11) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse per Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen „ja“ oder „nein“ Stimmen, soweit die Satzung für bestimmte Beschlüsse nichts anderes vorsieht. Enthaltungen werden wie eine ungültige Stimme gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine heimliche und schriftliche Stimmabgabe erfolgt, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl verlangen.
(12) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen „ja“ oder „nein“ Stimmen erhalten hat. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat dies erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist der derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl wird eine weitere Stichwahl durchgeführt. Ergibt dieser Wahlgang erneut eine Stimmengleichheit, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(13) Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommens erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen, ist durch von einen vom Vorstand zu bestellenden Protokollführer, der auch der Schriftführer gemäß § 9 Abs 1 A sein kann, eine Niederschrift anzufertigen. Die Beurkundung erfolgt durch Unterzeichnung des Protokolls durch den Versammlungsleiter, gegebenenfalls dem Wahlleiter und dem Protokollführer. Eine Ausfertigung ist den Vereinsmitgliedern zeitnah zur Verfügung zu stellen. Einwände gegen das Protokoll sind dem 1. Vorsitzenden innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung des Protokolls schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der geschäftsführende Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.
(2) Eine derartige Versammlung ist außerdem zeitnah einzuberufen, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 12 Kassenführung und -prüfung
(1) Der Kassenwart hat über die Finanzgeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen, die Grundlage der Meldungen an das Finanzamt sowie einer Kassenprüfung ist.
(2) Zwei Mitglieder des Vereins können als Kassenprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Bei der erstmaligen Wahl wird einer der beiden Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist frühestens zwei Jahre nach der letztmaligen Ausübung dieses Amtes möglich.
(3) Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.
(4) Der / die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbericht in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.
§ 13 Organisatorisches und Kommunikation im Verein
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand ihre postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer mitzuteilen und bei Änderungen baldmöglichst zu informieren.
(2) Der Verein kommuniziert unter Nutzung der elektronischen Medien. Die schriftliche, Kommunikation stellt die Ausnahme dar.
(3) Der Verein nutzt ein elektronisches System zur Planung der Fahrdienste. Jeder Fahrer plant seine Einsatzzeiten selbst unter Rücksichtnahme auf Möglichkeiten oder Einschränkungen der anderen Fahrer.
(4) Der Verein hat eine Webseite auf der sowohl der Öffentlichkeit wie auch, in einem Passwortgeschützten Bereich, den Fahrern Informationen übermittelt werden. Auf wichtige Einträge wird separat hingewiesen.
(5) Der Verein hat in jedem Bus eine Fahrermappe platziert, in der alle relevanten Informationen für einen sicheren Betrieb zu finden sind.
(6) Jeder Fahrer muss das Vorhandensein seines Führerscheins und Fahrgast-beförderungsscheins am Ende eines jeden Quartals dem Fahrdienstleiter nachweisen. Im Falle des Verlustes oder bei sonstigen Beeinträchtigungen, die das sichere Führen des Busses nicht möglich machen, ist der Fahrdienstleiter und der 1. Vorsitzende umgehend zu informieren und das Fahren des Busses ist nicht erlaubt.
(7) Fahrer sind gehalten, an Schulungen, die vom Verein angeboten werden, teilzunehmen. Kosten der Schulung gehen zu Lasten des Vereins.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Im Falle drohender Insolvenz hat der Vorstand das Recht und die Pflicht die erforderlichen Schritte unverzüglich zu unternehmen.
(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Edewecht unter der Auflage, dass die Gemeinde Edewecht dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, sofern es nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird.
§ 15 Datenschutz im Verein
(1) Der Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung persönlicher Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Deshalb erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzrechts der Europäischen Union, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (‚DSGVO‘).
(2) Wir haben unsere Datenschutzerklärung auf unserer Webseite hinterlegt. Dort informieren wir Sie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und über Ihre Datenschutzrechte im Rahmen der Nutzung der Webseite des Vereins BürgerBus Edewecht e.V. .
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder Dritten preiszugeben. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der zuvor genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 16 Sonstige Bestimmungen
(1) Gerichtsstand ist Westerstede. Zur Anwendung kommen das deutsche Recht und die Bestimmungen der Satzung.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
Edewecht, den ……..